Liefer- und Zahlungsbedingungen

 

1. Allgemeines
Maßgebend für die beiderseitigen Rechte und Pflichten sind die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen. Dies gilt für die jetzt und alle künftig einzugehenden Vertragsverhältnisse auch dann, wenn sie im Widerspruch zu einem Bestellschreiben eines Bestellers stehen sollten. Mündliche, telefonische und sonstige Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Aufrechnungs- und Zurückhaltungsrechte sind ausgeschlossen.

2. Angebot, Auftrag und Annahme
Alle Angebote sind freibleibend. Sämtliche Bestellungen gelten nur als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Wird eine bestellte Ware nicht abgenommen, ist FVG berechtigt nach ergebnislosem Ablauf einer Nachfrist von 10 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 15% (v. Hundert) des vereinbarten Nettokaufpreises zu verlangen. Wenn bei Abrufverträgen keine Fristen vereinbart sind, muss die gesamte Menge spätestens zwölf Monate nach Vertragsabschluss (maßgeblich ist im Zweifel das Datum der Auftragsbestätigung) abgerufen und abgenommen sein.

3. Preise
Die Berechnung erfolgt zu den vereinbarten Preisen. Sollten sich zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung die Herstellungskosten wesentlich erhöhen, gilt der am Tage der Lieferung gültige Preis. Die Mehrwertsteuer ist Bestandteil des Kaufpreises.

4. Lieferung
Der Versand erfolgt in jedem Falle, auch bei frachtfreier Lieferung, auf Gefahr des Bestellers. Dies gilt auch bei Zustellung durch unsere Fahrzeuge. Lieferfristen sind stets verbindlich, wenn nicht ausdrücklich eine besondere Vereinbarung schriftlich bestätigt worden ist. Behinderung durch höhere Gewalt bei uns oder den Lieferfirmen, insbesondere durch Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Rohstoff- oder Warenmangel, verspätete Anlieferung, behördliche Maßnahmen, verlängert sich die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung; sie berechtigen uns zu Teilleistungen oder zum Rücktritt vom Vertrag. Dem Besteller steht ein Recht auf Schadenersatz nicht zu. Bei Abschlussaufträgen, für die bei dem Zustandekommen die genauen Abruf- bzw. Liefertermine nicht festgelegt sind, ist der Verkäufer berechtigt ohne besondere Fristsetzung bezüglich der noch zu liefernden Restmenge vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber bis zum vereinbarten Endtermin die gekaufte Ware nicht abgenommen hat.

5. Zahlung und Zahlungsverzug
Von uns ausgestellte Rechnungen sind zu umstehenden Bedingungen zahlbar. Als Datum des Eingangs der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Betrag bei uns vorliegt oder unserem Konto gutgeschrieben wird. Das Risiko des Zahlungsweges geht zu Lasten des Bestellers. Die Verzugsfolgen treten ein mit Ablauf der umstehend genannten Zahlungsfrist, auch ohne vorausgegangene Mahnung. Nach Ablauf des Nettozieles werden Verzugszinsen berechnet in Höhe der von unserer Bank angewandten Sätze zuzüglich der Kredit- und Umsatzprovision nebst sonstiger Spesen und Steuern.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem gelieferten Gegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Kommt der Käufer seinen vertraglichen Pflichten nicht nach, insbesondere im Fall des Zahlungsverzuges, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den gelieferten Gegenstand herauszuverlangen; der Käufer ist zur Herausgabe des Gegenstandes verpflichtet.

6.2. Der Käufer ist berechtigt, den gelieferten Gegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes unserer Forderung bzw. entsprechend dem Wert der gelieferten Vorbehaltsware ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Käufer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

6.3. Die Be- und Verarbeitung des gelieferten Gegenstandes erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert des von uns gelieferten Gegenstandes zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn der gelieferte Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.

6.4. Wird der gelieferte Gegenstand mit einem Grundstück verbunden, so tritt der Käufer uns die Forderungen zur Sicherheit ab, die ihm aufgrund der Verbindung gegen einen Dritten erwachsen.

7. Mängelrüge und Gewährleistung
Beanstandungen jeder Art müssen unverzüglich, jedoch spätestens 10 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich erhoben werden. Durch den Besteller oder seine Beauftragten abgenommene Ware kann danach nicht mehr hinsichtlich Mängeln, welche bei fachmännischer Untersuchung offenkundig sind, beanstandet werden. Im Falle berechtigter Mängelrügen steht FVG im Rahmen der Nachbesserungsverpflichtung das Recht zu mangelfreie Ware nachzuliefern. Erst nach zweimaliger, vergeblicher Nachlieferung innerhalb angemessener Frist soll die Nacherfüllung als fehlgeschlagen anzusehen sein, so dass dann dem Käufer die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zustehen. Handelsübliche Abweichungen in Qualität, Gewicht, Mengeneinheit, Farbe, Stärke und Ausmaß der Waren berechtigen nicht zu deren Beanstandung. Bei rechtzeitiger und von uns als begründet anerkannter Mängelrüge sind wir verpflichtet entweder die Ware nachzuarbeiten oder einwandfreie Ersatzware zu liefern oder unter Zurücknahme der bemängelten Ware den Kaufpreis zu vergüten. Im Falle der Nachbesserung ist der Besteller berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von mindestens drei Wochen, vom Vertrag zurückzutreten, falls uns die Beseitigung des berechtigten Mangels bis zum Ablauf der Nachfrist nicht gelingt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz eines Schadens, der nicht vorsätzlich herbeigeführt ist, bestehen nicht. Wir haften nicht für Schäden, die an unserer Ware durch unsachgemäße Lagerung, Verarbeitung oder Zusammenbringung mit nicht verträglichen Substanzen entstehen. Eine Haftung für Folgeschäden jeglicher Art ist ausgeschlossen.

8. Unwirksamkeit
Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bedingungen und des Vertrages nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen soll diejenige Regelung treten, die dem von den Parteien gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

9. Meldeverpflichtung gemäß EG-Richtlinien
Bei Geschäften mit Kunden, die ihren Sitz im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft, jedoch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, haben und darüber hinaus vorsteuerabzugsberechtigt sind und denen eine Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. (UStIdNr.) durch die zuständige Steuerbehörde zugeteilt wurde, sieht der Verwender (Verkäufer) von der Erhebung der Umsatzsteuer ab. Der Kunde verpflichtet sich seinerseits die entsprechende Umsatzsteuer unter Angabe seiner UStIdNr. an die zuständige Steuerbehörde abzuführen. Der Verwender (Verkäufer) hat das Recht den jeweiligen Umsatzsteuerbetrag aus dem Geschäft bei dem Kunden nach zu erheben, wenn: – der Kunde nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist oder ihm keine UStIdNr. zugeteilt wurde oder – der Kunde ungeachtet des Grundes hierfür dem Verwender eine falsche UStIdNr. übermittelt oder – der Kunde die Umsatzsteuer nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe an die zuständige Finanzbehörde abführt und der Verwender daher von der inländischen Steuerbehörde zur Zahlung der Umsatzsteuer aufgefordert wird

10. Auskünfte und Raterteilung
Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten über die von uns gelieferten Waren, technische Beratungen und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen. Insbesondere befreit unsere mündliche oder schriftliche, anwendungstechnische Beratung den Käufer nicht von der eigenverantwortlichen Prüfung der gelieferten Ware auf Ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.

11. Rechtswahl
Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen FVG und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Vertrag ist Montabaur, Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselklagen, ist Montabaur. Jedoch haben wir das Recht den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des „Einheitlichen Kaufrechts“.

FVG Folien-Vertriebs GmbH