Unsere Garantieerklärung

 

Gewährleistung für die Haltbarkeit von FVG UV-stabilen Folien

 

FVG Folien-Vertriebs GmbH (genannt FVG) in D-56428 Dernbach, leistet über die gesetzlichen Sachmängel- und Produkthaftungsvorschriften hinaus gegenüber dem unmittelbaren Vertragspartner von FVG eine zeitlich befristete Haltbarkeitsgarantie für FVG UV-stabile Folien.

1. Garantiegegenstand

Diese Garantieerklärung bezieht sich nur auf Gewächshausfolien aus dem Produktprogramm der FVG aus LDPE, LDPE/EVA bzw. mLLPDE oder andere Folienprodukte, bei denen explizit auf diese Garantieerklärung verwiesen wird.

Bei den Gewächshausfolien der FVG mit den Stärken 200 µ, 180 µ und 150 µ (je Mittelwert) wird bei Spotmessungen eine Stärkentoleranz von +/- 20% berücksichtigt.

Die angegebene Toleranz gilt auch bei allen anderen, zwischen der FVG und dem Kunden in den Datenblättern und Verträgen angegeben oder schriftlich zugesicherten Folienstärken.

Im Übrigen verweisen wir auf die in der GKV Prüf- und Bewertungsklausel angegebenen Werte für Polyethylen-Folien und Erzeugnisse daraus (Fassung Stand 2018).

 

2. Garantielaufzeit

Die Berechnung der Garantielaufzeit beginnt mit dem Rechnungsdatum der FVG.

Der jeweilige Garantiezeitraum ergibt sich aus den technischen Datenblättern der FVG, die für jeden gelieferten Folientypen dem Kunden zur Verfügung gestellt werden (https://fvg-folien.de/gewaechshausfolie/). Die UV-Stabilisierung der Folien wird ebenfalls auf den Lieferpapieren und Rechnungen der FVG erwähnt.

Die Angabe über die Garantiezeit erfolgt in Monaten, Jahren oder in kly. Bei einer Zeitangabe der Garantielaufzeit (Monate, Jahre) beschränkt sich diese immer auf die Region Mitteleuropa mit einer maximalen durchschnittlichen Sonnenintensität von 110 kly/Jahr.

Ein Einsatz von FVG-Folien in anderen Regionen verändert die Garantielaufzeit im Verhältnis zur höheren Sonnenintensität pro Jahr.

Bei einem Einsatz von Folien außerhalb Mitteleuropas ohne schriftliche Kenntnisnahme und Zustimmung der FVG erlischt diese Garantie.

 

3. Garantie-Umfang

a) Materialmangel oder Fabrikationsfehler

FVG leistet Garantie dafür, dass während der Garantielaufzeit an der Folie keine Schäden entstehen, die auf einen Materialmangel oder Fabrikationsfehler zurückzuführen sind. Ein Schaden an der Folie ist definiert, wenn im Garantiezeitraum die mechanisch technischen Werte kleiner als 50% des Ausgangswertes sind. Die Ausgangswerte ergeben sich aus den Datenblättern des jeweiligen Folientyps.

b) UV-Schädigung

Reklamationen innerhalb der Garantiefrist über sonstige Schäden (Risse, Weißbruch, etc.) im Material werden nur anerkannt, wenn ein Materialschaden durch Sonneneinwirkung nachgewiesen werden kann. Eine vorzeitige UV-Schädigung liegt vor, wenn das Material innerhalb der angegebenen Garantiezeit mehr als 50 % der zugesicherten mechanischen Werte verliert. D.h., die Folie reißt an unterschiedlichen Stellen, wobei der Rand der Rissstelle zerbrechlich und spröde ist.

c) Garantieausschluss

Von der Garantieleistung ausgeschlossen sind Materialschäden, die durch äußere Einwirkungen entstanden sind, insbesondere durch:

– Hagel, Sturm oder sonstige höhere Gewalt
– Tiere, Pflanzenkontakte, Ablagerungen
– Fehlerhaftes Auslegen bzw. montieren der Folie (insbesondere bei Montage auf Unterkonstruktionen, beispielsweise bei Gratrückständen oder Befestigungen auf Holz)
– Kratzer, Risse bedingt durch unebene, scharfkantige Konstruktionsteile
– Einsatz von nicht geeignetem Befestigungsmaterial, zum Beispiel Nägel, nicht geeignete Halteseile, o.ä. – Schäden durch Überdehnung, Risse, Kratzer die durch unsachgemäßes Aufziehen oder Handling der Folie verursacht wurden (wir verweisen hier auf die gesonderten Aufzieh- und Pflegeanleitung, die jeder Folienrolle beiliegt).
– Thermoschäden an nicht geschützten Auflagestellen der Gewächshauskonstruktion

d) Einsatz von chemischen Mitteln

Gewächshausfolien der FVG sind, wenn nicht anders angegeben, mit einer Resistenz von S 500 ppm und CL 100 ppm ausgerüstet.

– Einfluss auf die Folie durch chemische Verbindungen wie: Pestizide, Herbizide, Insektizide, usw., die u.a. folgende Elemente beinhalten: S, CU, AS, HG, TI, F, BR, I – Deckfarben, die nicht auf Acryl oder Vinyl basieren

e) Weitere Ausschlusshinweise

Bei der Neubespannung eines Gewächshauses kann es zu Beginn zu einer eingeschränkten Pollination (Bestäubung), sowie zu einer veränderten Effektivität wellenlängenabhängiger Mechanismen kommen. Diese Phänomene sind systembedingt und lassen sich nicht auf eine fehlerhafte Folienproduktion zurückführen. Dementsprechend kann der Folienhersteller diesbezüglich keine Haftung übernehmen.

 

4. Prozedere im Reklamationsfall

Beanstandungen, die für die FVG ggf. haftet, müssen unverzüglich gemeldet werden. Eine schriftliche Reklamation muss folgende Informationen enthalten:

– Fotos des Schadens (Detailfoto sowie Foto des Schadensbereiches)
– Foto des Aufdrucks auf der Folie
– Genaue Beschreibung des Schadens:
– Schadensdatum oder Zeitpunkt der Feststellung des Schadens (wenn möglich Uhrzeit)
– Einschätzung des Umfangs des Schadens (Anzahl der qm, der Risse, der Tunnel, etc.)
– Genaue Lage und Adresse des Schadensortes – Zusendung von Muster bzw. Materialproben zur Ermittlung der Schadensursache

Der FVG ist bei Reklamationen die Gelegenheit zur Besichtigung vor Ort zu geben. Sie hat schnellstmöglich nach Zugang der Reklamation oder nach Absprache mit dem Kunden zu erfolgen.

Gewährleistungsansprüche ohne Besichtigungsmöglichkeit sind ausgeschlossen.

Bei einem ungerechtfertigt geltend gemachten Garantieanspruch sind alle Kosten für die Begutachtung durch Sachverständige und sonstige Aufwendungen der FVG von dem Initiator des Gewährleistungsanspruches zu tragen.

 

5. Voraussetzungen für die Gewährung von Garantieleistungen

Garantieleistungen sind von FVG nur dann zu erbringen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) Der volle Rechnungsbetrag über die entsprechende Lieferung muss in den ursprünglich gewährten Zahlungsfristen vollständig beglichen worden sein. b) Im Schadensfall sind Eingriffe nur zur Verhinderung einer weiteren Schadensausdehnung gestattet. Alle anderen Eingriffe sind nur mit vorherigem schriftlichem Einverständnis von FVG durchzuführen. c) Bei Gebrauch der Folie muss die jeder Rolle beiliegende Aufzieh- und Pflegeanleitung beachtet worden sein (abrufbar auch unter www.fvg-folien.de). d) FVG oder deren Produzenten muss es ermöglicht werden, vor Ort alle für notwendig befundenen Untersuchungen zur Feststellung der Berechtigung der Beanstandung sowie des Ursprungs, der Art und Schwere des Mangels durchzuführen. e) Die Folie darf nicht für ungeeignete Zwecke eingesetzt werden.

 

6. Leistung im Garantiefall

Im Falle von anerkannten Schäden (vor Ablauf der Garantiezeit), welche nachweislich durch Witterungseinflüsse vorzeitig entstanden sind, gekennzeichnet durch eine Reißdehnung der Folien von weniger als 50% der Ausgangswerte, erstattet die FVG den Wert der Folie nach dem Prinzip „pro rata temporis“. D.h. es wird die Nutzung der Folie bis zu Schadenszeitpunkt bei einer Erstattung angerechnet.

Beispiel: Hat eine Folie von FVG mit einer 5-jährigen UV-Stabilisierung nach drei Jahren einen nachweisbaren Schaden nach den Garantiebestimmungen, ist die Nutzungsdauer von den 3 Jahren auf einen Ersatz anzurechnen. Es werden dann 40 % des Warenwertes, bezogen auf den, im Ursprungsvertrag vereinbarten Verkaufspreis der Ware ersetzt. Bezugswert ist immer das Jahr der Nutzung, die Gesamtgarantiezeit wird in gleichen Teilen auf die Jahre verteilt.

 

3 Jahre Garantiezeit = Anrechnung von 33,33% des Beschaffungswerts pro Jahr

4 Jahre Garantiezeit = Anrechnung von 25,00% des Beschaffungswerts pro Jahr

5 Jahre Garantiezeit = Anrechnung von 20,00% des Beschaffungswerts pro Jahr

Die Leistung von FVG erstreckt sich maximal auf den Warenwert der Materiallieferung. Folgeschäden jedweder Art werden von FVG nicht übernommen. Weitergehende Ansprüche werden nicht zugesagt und sind ausgeschlossen.

 

7. Gebrauchshinweise

Die von der FVG herausgegebenen Hinweise zum Aufziehen und Pflege einer Folie sind zu beachten und Bestandteil dieser Garantieerklärung.

 

8. Schlussbestimmungen

 

– Die Abtretung aus Garantieansprüchen ist ausgeschlossen.

– Jede Änderung dieser Erklärung erfordert die Schriftform.

– Eine zeitliche Begrenzung für die Vertragsdauer wird nicht ausgesprochen.

– Erfüllungsort ist Dernbach, Gerichtsstand ist Montabaur, Deutschland.

– Im Übrigen gelten unsere allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen.

Dernbach, April 2021

FVG Folien-Vertriebs GmbH

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